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Regelung des Nachlasses

Ein wichtiger Bestandteil der Bestattungsvorsorge ist die Regelung des Nachlasses.
Hier gilt es für Sie als Vorsorgenehmer zum einen abzuwägen, welche Absichten Sie beim Nachlass verfolgen, sowie die Erwartungen und emotionalen Momente zu einer klaren Anweisung zu verdichten und unmissverständlich zu dokumentieren.
Zum anderen gilt es, eine große Anzahl von Gesetzen und Regelungen zu bedenken und zu berücksichtigen, da ansonsten schnell ungewünschte Effekte auftreten können.

Auch wenn wir Ihnen die professionelle Beratung eines Notars nahelegen möchten, können Sie von unserer Erfahrung aus mehreren Jahrzehnten profitieren.
 
Grundsätzlich wird ein Testament in der Regel erst Wochen nach der Beerdigung eröffnet und sollte nur die von Ihnen gewünschten Vermögensregelungen beinhalten. Alle Wünsche, die Ihre eigene Bestattung betreffen, müssen daher unbedingt in einem separaten Bestattungsvorsorgevertrag bei dem Bestatter Ihrer Wahl dokumentiert sein.

Um Ihnen schon hier einen ersten Überblick zu verschaffen, möchten wir gerne näher auf die Möglichkeiten der Nachlassregelung eingehen:

Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, § 1937 BGB
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihren Nachlass bereits zu Lebzeiten auf ganz unterschiedliche Weise regeln können, damit - sofern gewünscht - die gesetzlichen Erbfolge nicht zum Tragen kommt. Diese bewusste Nachlassregelung kann nur durch Sie persönlich getroffen werden, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Nachstehend finden Sie eine kurze Erläuterung zu den verschiedenen Möglichkeiten:

  • Gesetzliche Erbfolge
    Sofern Sie keine individuelle Regelung Ihres Nachlasses treffen, greift die gesetzliche Erbfolge. Eine vereinfachte Darstellung dieser gesetzlichen Erbfolge können Sie hier einsehen:
 
  • Öffentliches/notarielles Testament
    Mit einem Notar besprechen Sie Ihren letzten Willen, d. h. Sie teilen ihm Ihren Willen mündlich oder in Schriftform mit, er berät Sie dabei selbstverständlich gern.
    Das Schriftstück kann offen oder geschlossen an den Notar übergeben werden und muss nicht von Ihnen als Erblasser handschriftlich geschrieben sein. Das Schriftstück muss lediglich mit der Erklärung an den Notar übergeben werden, dass dieses Ihren letzten Willen enthalte.
    Das Testament wird beim Amtsgericht/Nachlassgericht verwahrt. Der Notar erhebt eine Gebühr für seine Dienste.

  • Eigenhändiges/privatschrifliches Testament
    Für diese Form des Testamentes verfassen Sie Ihren letzten Willen selbstständig, hierbei ist wichtig, dass Sie die Formvorschrift beachten:
    Schreiben Sie Ihre Nachlassregelung eigenhändig und handschriftlich auf, geben Sie den Ort und die Zeit der Erfassung an und unterschreiben Sie dieses Testament zusätzlich. Sie können das Testament dann Zuhause aufbewahren oder amtlich verwahren lassen. Bedenken Sie bei einer Aufbewahrung im Hause, Ihren nächsten Vertrauten über das Vorhandensein des Testamentes zu informieren, damit dieser weiß, wo im Sterbefall der Umschlag zu finden ist – eine Gefahr des nicht Auffindens oder der bewussten Vernichtung dieses Dokumentes im Sterbefall bleibt trotzdem bestehen.

  • Gemeinschaftliches Ehegattentestament
    Diese Form der Nachlassregelung ist nur für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner möglich. Wird die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft aufgelöst, ist das Testament unwirksam.
    Die Eheleute/Lebenspartner verfügen in diesem Testament gemeinschaftlich Ihren letzten Willen, indem einer von ihnen den Willen eigenhändig dokumentiert und beide Ehegatten dieses Testament eigenhändig unterschreiben.
    Sofern ein Partner von diesem Testament zurücktreten möchte, ist dieser Widerruf nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten/Lebenspartner möglich.

  • Berliner Testament
    Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, in dem die Ehepartner sich zunächst gegenseitig und weitere Personen erst als Erben des dann hinterbliebenen Ehegatten einsetzen, d.h. im Sterbefall des ersten Ehepartners ist der Witwer/die Witwe Alleinerbe und die etwaigen Kinder oder andere Erben sind zunächst vom Erbe ausgeschlossen, sie treten erst als Begünstigter in Betracht, wenn der Witwer/die Witwe verstirbt.
    Der Abschluss eines solchen Testamentes erfolgt genau wie das gemeinschaftliche Ehegattentestament.

  • Erbvertrag
    Sie als Erblasser sowie die von Ihnen gewünschten Erben müssen für den Abschluss eines Erbvertrages höchstpersönlich und gleichzeitig bei einem Notar anwesend sein. Anders als beim Testament binden Sie sich mit dieser Form der Nachlassregelung gegenüber Ihren Erben, da diese eine Anwartschaft erlangen. Bei einem Testament hingegen haben die von Ihnen Bedachten keine rechtliche Handhabe.
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