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Rechtliches

Unabhängig davon, ob es um die Bestattung selbst, Zuständigkeiten, Ansprechpartner, Erbschaft oder um Papiere und Bescheinigungen geht, ein Todesfall ist oft Auslöser für rechtliche Fragen und Unklarheiten.
Auch wenn wir keine Rechtsauskünfte geben dürfen, stehen wir mit unserer Erfahrung an Ihrer Seite, um diese Dinge zu ordnen, zu organisieren und einzuleiten.
 
Gleichzeitig möchten wir Ihnen auf dieser Seite aber schon einen ersten Überblick über die wichtigsten Themen im Sterbefall geben:

Bestattungsgesetz


Das Bestattungsrecht in Deutschland ist Ländersache, d. h. jedes Bundesland hat sein eigenes Gesetz. In den Gesetzen finden sich u.a. verschiedene Definitionen bzw. Begriffsbestimmungen, Regelungen für die Bestattungen, Fristen für die Überführungen und Beisetzungen sowie zulässige Bestattungsarten.
Hier können Sie das gesamte Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 4. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009, einsehen » Download als PDF

Die wichtigsten Bestimmungen im Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein haben wir für Sie herausgeschrieben:

Überführung in einen Leichenraum (§ 10)
(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einen Leichenraum überführt werden. […]

Dies gibt Ihnen als Angehörige die Möglichkeit, sich in Ruhe von Ihrem Verstorbenen zu verabschieden und den Bestatter auszuwählen.

Bestattungspflicht (§ 13)
(1) Leichen sind zu bestatten. […]
(2) . (2) Für die Bestattung haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen (Bestattungspflichtige). […] vorrangig bestattungspflichtige Hinterbliebene auf demselben Rang haften für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner.[…]

Hierzu wichtig ist auch die Begriffsbestimmungen Hinterbliebene (§ 2, Absatz 12)
Hinterbliebene sind die folgenden volljährigen Personen:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
c) leibliche und adoptierte Kinder,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) Großeltern und
g) Enkelkinder
der verstorbenen Person.
Soweit das Gesetz den Hinterbliebenen eine Pflicht auferlegt oder ein Recht einräumt, sind sie
in der hier bestimmten Reihenfolge zu ihrer Erfüllung verpflichtet oder seiner Wahrnehmung
berechtigt […]

Bedenken Sie hierbei, dass das Totenfürsorgerecht ein Höchstpersönlichkeitsrecht ist und über der Bestattungspflicht steht. Dieses Totenfürsorgerecht muss nicht beim nächsten Angehörigen liegen. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten eine Person bestimmt, die sich im Sterbefall um seine Bestattung kümmern soll, obliegt dieser Person das Totenfürsorgerecht, denn grundsätzlich gilt: Der Wille des Verstorbenen ist vorrangig zu behandeln.

Bestattungsarten (§ 15)
(1) Die Bestattung wird durchgeführt
1. als Erdbestattung auf einem Friedhof in einem Sarg oder
2. als Einäscherung mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattung).
Die Urnenbeisetzung erfolgt auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See (Seebestattung). […]

Durch die hier begründete Beisetzungspflicht muss jeder Verstorbene bestattet werden, eine Aufbewahrung der Urne im Wohnhaus ist nicht erlaubt.

Bestattungsfristen (§ 16)
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden; innerhalb
von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung oder die Einäscherung vorgenommen
werden. […]
(3) Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.[…]

Sofern es Ihnen aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist, diese Bestattungsfrist einzuhalten, da sich zum Beispiel Angehörige im Ausland aufhalten, ist es möglich, eine Bestattungsfristverlängerung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dies machen wir selbstverständlich gerne für Sie.


Bestattungskosten – wer bezahlt?


§ 1968 BGB, Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

§ 1615 BGB, Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
[…]
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Somit sind die Bestattungskosten für eine standesgemäße Bestattung Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erben bzw. von der Erbengemeinschaft getragen werden müssen (Kostentragungspflicht). Es besteht nicht automatisch eine Gleichheit zwischen den bestattungspflichtigen Personen und den Personen, die kostentragungspflichtig sind.
Bestattungskosten sind vorrangig zu begleichende Kosten.
Sofern die Bestattungskosten nicht durch die etwaigen Erben getragen werden (z.B. weil die Erben das Erbe ausschlagen), sind die unterhaltspflichtigen Verwandten zur Kostentragung heranzuziehen.
Das heißt, dass auch, wenn man sich als nächster Angehöriger nicht um die Bestattung kümmern möchte und das Erbe ausschlägt, dieser Angehörige zur Kostentragung herangezogen wird.
Sollten die Personen, die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind, mittellos sein, kommt eine Sozialbestattung in Betracht, hierzu siehe auch » Sozialbestattung


Erbrecht


Das Erbrecht umfasst alle vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen (Privatrecht, §§ 1922 – 2385 BGB) und ist nicht mit den Regelungen zur Bestattungspflicht gleichzusetzen (öffentliches Recht).
Gemäß § 1922 (1) BGB, Gesamtrechtsnachfolge, (Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.) beinhaltet die Erbmasse sowohl das Aktiv- als auch das Passivvermögen, d.h. auch Schulden werden vererbt. Aber auch vermögensbezogene Rechte und Pflichten gehören zur Erbmasse.
Neben der gesetzlichen Erfolge gibt es verschiedene Möglichkeiten, bereits zu Lebzeiten seinen Nachlass individuell durch unterschiedliche Testamente zu regeln, um somit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Sofern Sie sich über die Möglichkeiten informieren möchten, schauen Sie bitte hier » Regelung des Nachlasses

Eine vereinfachte Darstellung der gesetzlichen Erbfolge haben wir Ihnen an dieser Stelle bereitgestellt:
Die gesetzliche Erbfolge
 
Bedenken Sie bitte, dass Erben erster Ordnung etwaige Erben zweiter Ordnung ausschließen.

Sollte jemand ein Testament haben, muss dieses im Sterbefall vom Nachlassgericht eröffnet werden, denn erst durch die gerichtliche Eröffnung ist das Testament gültig.
Die gerichtliche Testamentseröffnung ist nicht mit dem Beantragen eines Erbscheines gleichzusetzen.
Der Erbschein, der ein Zeugnis über sein Erbrecht und über die Größe des Erbteils ist, wird vom Erben für bestimmte Dinge benötigt. Um diesen zu erhalten, muss der Erbe beim zuständigen Nachlassgericht (in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers) einen Antrag stellen.

In den §§ 1942-1944 BGB ist geregelt, dass ein angenommenes Erbe nicht nachträglich ausgeschlagen werden kann. Man spricht beim Erben vom so genannten „Selbsterwerb“, d.h. eine aktive Annahme durch eine mögliche Annahmeerklärung in einer bestimmten Form ist nicht erforderlich, auch ist diese Annahmeerklärung nicht empfangsbedürftig. Schlüssiges Verhalten (z.B. Beantragung des Erbscheines) gilt als Annahme des Erbes.
Vielmehr ist aber ein aktives Handeln erforderlich, wenn der Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte. Wenn jemand also erfahren hat, dass er Erbe ist, hat diese Person sechs Wochen Zeit, das Erbe beim zuständigen Nachlassgericht (in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers) auszuschlagen.


Sozialbestattung


Sozialgesetzbuch (SGB), XII. Buch, 9. Kapitel
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Sollten Sie also eine Bestattung in Auftrag geben müssen, bei der Sie zwar kostentragungspflichtig sind, Ihnen die finanziellen Mittel aber fehlen, haben Sie einen Anspruch auf Unterstützung durch den Sozialhilfeträger.
Im Sterbefall müssen Sie dafür beim zuständigen Amt einen Antrag auf die sogenannte „Bestattungskostenübernahme“ stellen. Das Sozialamt prüft dann, nachdem Sie dort die erforderlichen Dokumente vorgelegt haben, ob Ihnen die Bestattungskosten nicht oder nur zu einem bestimmten Anteil zugemutet werden können.
Zuständig ist in der Regel das Sozialamt am Sterbeort. Hat der/die Verstorbene jedoch bereits zu Lebzeiten Unterstützung vom Sozialamt erhalten, so ist das Amt am Wohnort des/der Verstorbenen zuständig. Sollten die Angehörigen bereits Bezüge vom Sozialamt erhalten, dann ist eben dieses Amt, d.h. das Amt am Wohnort der Hinterbliebenen, das zuständige.

Das Sozialamt Kiel hat einen Rahmenvertrag mit den Kielern Bestattern geschlossen, d.h. für Sie als Angehörige, dass Sie den Bestatter frei wählen dürfen. Auch die Wahl, ob Sie eine Feuer-, Erd- oder Seebestattung mit oder ohne Trauerfeier für Ihren Verstorbenen wünschen, steht Ihnen frei, so dass ein würdiger Abschied möglich ist.

Leider kursieren falsche Tatsachen. So behaupten einige Stimmen, dass man, sofern man das Erbe ausschlägt, keinen Antrag beim Sozialamt stellen braucht, da man dann von der Kostentragungspflicht befreit ist. Wie bereits unter » „Bestattungskosten – wer zahlt?“ erklärt, ist dies nicht korrekt, da Angehörige, die das Erbe ausschlagen, über die Unterhaltspflicht zur Kostentragung herangezogen werden.
Auch die Behauptung "Kümmer dich einfach nicht, dann übernimmt der Staat die Organisation der Bestattung und bezahlt auch." (=Ordnungsamtsbestattung) ist rechtlich nicht haltbar. Sollten sich die Bestattungspflichtigen weigern, die Bestattung in Auftrag zu geben, dann wird zwar eine Bestattung von Amtswegen durchgeführt, jedoch ermittelt das Amt dann die Erben, die für die entstandenen Kosten belangt werden.

Bei Fragen zum Thema Sozialbestattung können Sie sich auch direkt an das Amt für Familie und Soziales in Kiel wenden, das Sie unter der Telefonnummer 0431 - 901-3281 oder in der Stephan-Heinzel-Straße 2 (Wilhelmplatz), 24116 Kiel, erreichen.
Unser Bestattungshaus in der Feldstraße Team Bestattungshaus Paulsen
Bestattungshaus Paulsen
Feldstr. 47
24105 Kiel
 
Tel: 0431 / 57 02 2-0
info@bestattungshaus-paulsen.de
 
Skype
Um Sie aktuell weiterhin persönlich und sicher beraten zu können, bieten wir ab sofort zusätzlich zu unseren telefonischen Beratungen auch Beratungen per Skype an. Bitte melden Sie sich dafür zunächst bei uns per Telefon um einen Termin zu vereinbaren.
Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e.G
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